Beitragsordung und Ausschlußerklärung

Beitragsordnung des Vereins „The Other Kind Of Life“ (®TOKOL) e.V.

I. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ 4 und 6 der Satzung in der Fassung vom 22.05.2010.



II. Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.



III. Beschlussfassung und Bekanntgabe

Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 22.05.2010 diese Beitragsordnung beschlossen. Die Beitragsordnung wird zusammen mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22.05.2010 versandt und damit bekannt gemacht und tritt umgehend in Kraft. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.



IV. Regelungen

  1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus Punkt V. zu dieser Beitragsordnung.
  2. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Prüfung und gegebenenfalls Vorlage geeigneter Unterlagen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
  4. Bei Vereinseintritt bis zum 31.3. des Jahres ist der volle, danach der monatlich anteilige Beitrag ab dem Monat der Mitgliedschaft zu zahlen.
  5. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.
  6. Alle Beiträge des Vereins sind auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen. Die Bankverbindung lautet: Konto Nr. 1278 122351, BLZ 200 505 50 bei der Hamburger Sparkasse.
  7. Alle Vereinsbeiträge sind zum 28. Februar des Jahres fällig.
  8. Bei Überschreitung des Zahlungsziels können Mahngebühren erhoben werden.
  9. Für Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins oder der TOKOLive gUG (haftungsbeschränkt) gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den jeweiligen Veranstaltungs-Ausschreibungen. Jedes Vereinsmitglied erhält weiterhin Rabatte für Veranstaltungen, die durch die TOKOLive gUG (haftungsbeschränkt) ausgerichtet werden, z. B. TOKOLive Kinder- und Jugendfreizeiten, TOKOLive Familienfreizeiten u. ä.. Die jeweiligen Rabatte werden mit der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben.
  10. Die Beiträge des Vereins können durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

 

V. Beitragsordnung des Vereins „The Other Kind Of Life“ (TOKOL) e.V.

  1. Die Mitgliederversammlung hat mit Beschluss vom 22.05.2010 folgende
  2. Beiträge für die Mitgliedschaft im Verein festgelegt:
  3. Der Mindestbeitrag für natürliche Personen beträgt € 10,00 pro Quartal
  4. Der Mindestbeitrag für juristische Personen beträgt € 15,00 pro Quartal
  5. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind beitragsfrei, sofern sie nicht über ein eigenes Einkommen verfügen.
  6. Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt € 10,00 pro Monat
  7. Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.
  8. Es können € 5,00 Mahngebühren erhoben werden, sofern die rückständigen Beiträge mehr als zweimal angemahnt werden müssen.