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TOKOL e.V. Satzung
Satzung des TOKOL e.V.
Satzung des ®TOKOL e.V. (The Other Kind Of Life) – Stand 19.03.2020
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
„The Other Kind Of Life“ (®TOKOL) e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Laubach.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen unter der Nummer VR 5057 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe im Zusammenhang mit den Themen AD(H)S-Spektrum, Asperger-Autismus und Hochbegabung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht:
im Bereich Wissenschaft und Forschung:
- durch die Ausrichtung, Organisation und die Durchführung von wissenschaftlichen Studien, Vorträgen und Symposien.
in den Bereichen Bildung und Erziehung und Jugendhilfe:
- durch Unterhalten einer Internetplattform zum Informationsaustausch von Betroffenen, Angehörigen und Fachleuten sowie zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Thematik AD(H)S-Spektrum, Asperger-Autismus und Hochbegabung.
- durch die Durchführung von Elterntrainings, Coachings und weiteren Beratungsangeboten.
- durch die Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten für benachteiligte Kinder und Jugendliche insbesondere mit AD(H)S und Asperger-Autismus.
- durch die Durchführung von Freizeiten mit den Schwerpunkten Aufklärung und Schulung im Bereich AD(H)S-Spektrum und Asperger-Autismus mit und ohne Hochbegabung.
- durch die Unterstützung von Selbsthilfegruppen und Hilfesuchenden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Aufnahme in den Verein kann vom Vorstand ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten, wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt; Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung die Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und –erhebung.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Das auszuschließende Vereinsmitglied ist auf dem postalischen Wege und Zustellung per Einschreiben unter Angabe von Gründen von seinem Ausschluss zu informieren.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der wissenschaftliche Beirat
d) der Ombudsrat
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl des wissenschaftlichen Beirates
• die Wahl des Ombudsrat
• die Wahl des Revisor
• Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes
• Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Änderung der Satzung
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
• Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich, mittels einfachem Brief, an die letztbekannte Anschrift, eingeladen.
Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen.
Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Jedes auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesende Mitglied kann 1 weiteres Vereinsmitglied nach Vorlage entsprechender schriftlicher Vollmacht stimmrechtlich vertreten.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Bei Abstimmung hat jedes voll geschäftsfähige Mitglied eine Stimme.
Stimmrechtsenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen, der anwesenden oder vertretenen Mitgliedern gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zeitnah in schriftlicher, fernschriftlicher Form oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. Einwände gegen das Protokoll können nur innerhalb von einem Monat nach Übermittlung geltend gemacht werden. Die Einwände sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
Der Vorstand wird auf 2 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod aus, oder wird ein Vorstandsamt durch Wahl nicht besetzt, kann der Vorstand die nicht besetzte Position durch kommissarische Berufung besetzen. Dabei kann für eine solche Position auch ein anderes Vorstandsmitglied berufen werden. Das berufene Mitglied behält nur einen Stimmanteil.
Die kommissarische Besetzung oder Berufung des Ersatzmitgliedes des Vorstandes gilt nur für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen oder nicht besetzten Vorstandsposition.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeit, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:
a) Entschädigungen für den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand
b) angemessene Abgeltung des Zeitaufwands gezahlt werden.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist befugt einen Geschäftsführer zu stellen. Der Vorstand kann für die interne Arbeitsweise eine Geschäftsordnung erlassen und jederzeit ändern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Soweit das Gesetz nicht entgegensteht, ist die Beschlussfassung auch im schriftlichen, telefonischen, fernschriftlichen oder elektronischen/interaktiven Verfahren möglich.
§ 8 Der wissenschaftliche Beirat
Die Arbeit des TOKOL e.V. wird von einem wissenschaftlichen Beirat begleitet, der einmal im Jahr tagt. Der Wissenschaftliche Beirat soll den TOKOL e.V. dabei begleiten, seine fachliche, wissenschaftliche und beratende Arbeit auf einem international konkurrenzfähigen Niveau durchzuführen.
Die Sitzung des wissenschaftlichen Beirat wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter, mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich, mittels einfachem Brief, an die letztbekannte Anschrift, eingeladen. Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand berufen und von den Mitgliedern auf der Jahrshauptversammlung für 2 Jahre bestätigt.
Die Vorraussetzung um ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirat zu werden, ist mindestens ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Heilpraktiker, Jurismus und ähnlich verwandte Berufsbereiche.
Zu den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats haben alle Vereinsmitglieder Zutritt, auch zur Diskussion aber kein Stimmrecht. Die Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins, geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied, das am längsten dem Verein angehört.
Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates:
regelmäßige Stellungnahme zur fachlichen und wissenschaftlichen Leistung des TOKOL e.V., sowie Überprüfung der Inhalte auf Richtigkeit und Aktualität
Beratung bei der Entwicklung mittel- und langfristiger Ziele
Unterstützung der Zusammenarbeit mit anderen Forschungs- und Fördereinrichtungen
Beratung bei der Optimierung der Vereinssorganisation, insbesondere hinsichtlich der Arbeit im fachlich-wissenschaftlichen Bereich
fachlicher Rat im Vorfeld von Entscheidungen
Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats haben kein Stimmrecht im Vorstand.
§ 9 Der Ombudsrat
Der Ombudsrat wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ombudsrat soll in der Mehrheit aus Vereinsmitgliedern besetzt sein. Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können nicht zugleich Mitglieder des Ombudsrat sein.
Der Ombudsrat hat die Aufgabe, eine übergeordnete neutrale und unabhängige Schiedsstelle bei Unstimmigkeiten im Verein zu bilden. Der Ombudsrat kann von jedem Mitglied des Vereins zur Wahrnehmung seiner Interessen innerhalb des Vereins beauftragt werden. Er unterrichtet sich unter anderem auch über die Angelegenheiten der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Mitgliederbetreuung.
Zu den Sitzungen des Ombudsrat haben nur die betroffenen Mitglieder zutritt, die den Ombudsrat in Anspruch genommen haben. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Ombudsrat vor Beginn zu verständigen. Die Sitzungen des Ombudsrat werden nach Bedarf einberufen.
Die Beschlüsse des Ombudsrat sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und den betroffenen Teilnehmern zu unterschreiben.
Der Ombudsrat untersteht nicht dem Vorstand und ist als unabhängiges Organ des TOKOL e.V. zu betrachten.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Gemeinnützige Treuhandstelle e.V.
Mittelweg 147, 20148 Hamburg
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§12 Datenschutzbestimmungen für führende Mitglieder im TOKOL e.V.
Jedes führende Mitglied des TOKOL e.V., z.B. Vorstand, Ombudsrat, wissenschaftlicher Beirat, Administratoren, Techniker, Moderatoren, Campleitungen, Betreuer, Stammtischleiter u.ä. müssen schriftlich die Datenschutzbestimmungen des TOKOL e.V. anerkennen. Grundsätzlich gilt eine strenge Schweigepflicht über alle personenbezogenen Daten.
Sofern diese Verpflichtung eines aktiven oder eines ehemaligen Mitglieds der oben genannten Gruppen noch nicht schriftlich beim Vorstand vorliegt, wird diesem der Zutritt zu allen personenbezogen Daten verwehrt, die den TOKOL e.V. und seine Projekte betreffen.
Der TOKOL e.V gibt grundsätzlich keinerlei Daten der Mitglieder des Vereins, Benutzer der Foren oder Teilnehmer an den Freizeitangeboten, wie z.B. der TOKOLive, an Dritte weiter. Rechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Vor Aufnahme einer Aufgabe innerhalb eines Projektes im TOKOL e.V., muss die Datenschutzerklärung dem Vorstand des TOKOL e.V. in schriftlicher Form vorliegen.
Die Verweigerung zur Unterzeichnung der Datenschutzbestimmungen des TOKOL e.V. führen zur Enthebung des jeweiligen Amtes beim TOKOL e.V..
Vereinsmitglieder, die keinen Zugriff auf zu schützende Daten haben, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
§ 13 Datenschutzerklärung
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adressdaten, sein Geburtsdatum, ggf. Namen und Geburtsdaten von Familienmitgliedern und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht, sofern keine Forderungen gegen das Mitglied bestehen.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 14 Ausschluss von Scientology und ähnlichen Gruppierungen
Jedes Mitglied im TOKOL e.V. verpflichtet sich mit dem Eintritt in den TOKOL e.V. der Schutzerklärung gegen Scientology und ähnlichen Gruppierungen zuzustimmen.
Jedes Mitglied des TOKOL e.V. verpflichtet sich nicht nach der Technologie / dem Gedankengut des L. Ron Hubbard zu arbeiten und weder die Technologie noch das Gedankengut über den TOKOL e.V. verbreiten oder seinen Mitgliedern zugänglich zu machen.
Jedes Mitglied des TOKOL e.V. schließt zukünftig aus, dass Schulungen oder Fortbildungs-Veranstaltungen nach der Technologie / dem Gedankengut des L. Ron Hubbard bei Mitgliedern in dieses Vereins vorgenommen werden oder Sie darauf aufmerksam zu machen, weder durch Werbung, persönliche Ansprache oder andere Wege der Kommunikationstechnologien.
Jedes Mitglied des TOKOL e.V. bestätigt mit Eintritt in den TOKOL e.V. das er/sie:
• nicht Mitglied der International Association Scientologists (IAS),
• nicht Mitglied des World Institute of Scientology-Enterprises (WISE),
• nicht Mitglied bei der Association for better Living and Education (ABLE)
• nicht Mitglied der Scientology-"Church" sowie sonstiger Tarn- oder Splitterorganisationen
ist.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an Stelle der alten Satzung sofort in Kraft.
Beitragsordnung des Vereins „The Other Kind Of Life“ (®TOKOL) e.V.
I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ 4 und 6 der Satzung in der Fassung vom 22.05.2010.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 22.05.2010 diese Beitragsordnung beschlossen. Die Beitragsordnung wird zusammen mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22.05.2010 versandt und damit bekannt gemacht und tritt umgehend in Kraft. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.
IV. Regelungen
- Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus Punkt V. zu dieser Beitragsordnung.
- In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Prüfung und gegebenenfalls Vorlage geeigneter Unterlagen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
- Bei Vereinseintritt bis zum 31.3. des Jahres ist der volle, danach der monatlich anteilige Beitrag ab dem Monat der Mitgliedschaft zu zahlen.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.
- Alle Beiträge des Vereins sind auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen. Die Bankverbindung lautet: Konto Nr. 1278 122351, BLZ 200 505 50 bei der Hamburger Sparkasse.
- Alle Vereinsbeiträge sind zum 28. Februar des Jahres fällig.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels können Mahngebühren erhoben werden.
- Für Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins oder der TOKOLive gUG (haftungsbeschränkt) gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den jeweiligen Veranstaltungs-Ausschreibungen. Jedes Vereinsmitglied erhält weiterhin Rabatte für Veranstaltungen, die durch die TOKOLive gUG (haftungsbeschränkt) ausgerichtet werden, z. B. TOKOLive Kinder- und Jugendfreizeiten, TOKOLive Familienfreizeiten u. ä.. Die jeweiligen Rabatte werden mit der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben.
- Die Beiträge des Vereins können durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
V. Beitragsordnung des Vereins „The Other Kind Of Life“ (TOKOL) e.V.
- Die Mitgliederversammlung hat mit Beschluss vom 22.05.2010 folgende
- Beiträge für die Mitgliedschaft im Verein festgelegt:
- Der Mindestbeitrag für natürliche Personen beträgt € 10,00 pro Quartal
- Der Mindestbeitrag für juristische Personen beträgt € 15,00 pro Quartal
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind beitragsfrei, sofern sie nicht über ein eigenes Einkommen verfügen.
- Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt € 10,00 pro Monat
- Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.
- Es können € 5,00 Mahngebühren erhoben werden, sofern die rückständigen Beiträge mehr als zweimal angemahnt werden müssen.